| CHRONOS Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung | ||
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Rechtliches » Urteile Arbeitszeitreduzierung – Verzicht auf Fristeinhaltung 2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zu Gunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig. 3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 636/02 |
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