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Arbeitszeitreduzierung – Verzicht auf Fristeinhaltung

URTEIL DES GERICHTSHOFES


1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit „spätestens drei Monate vor deren Beginn“ geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.

2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zu Gunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig.

3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.

BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 636/02


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