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Bereitschaftsdienst – kirchliches Arbeitsrecht

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Bereitschaftsdienst ist seit dem 1. Januar 2004 Arbeitszeit i.S.v. § 2 ArbZG.

  2. § 7 Abs. 4 ArbZG ermächtigt die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, in ihren Regelungen abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.

  3. Schließt das Kuratorium einer Katholischen Krankenhausstiftung mit der Mitarbeitervertretung einen "Hausvertrag", ist das jedenfalls dann keine Regelung i.S.v. § 7 Abs. 4 ArbZG, wenn die kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsordnung keine Delegation der Regelungsbefugnis für Abweichungen i.S.v. § 7 Abs. 4 ArbZG enthält.

BAG vom 16.3.2004, 9 AZR 93/03

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