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Bereitschaftsdienst – kirchliches Arbeitsrecht
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Bereitschaftsdienst ist seit dem 1. Januar 2004 Arbeitszeit i.S.v. § 2 ArbZG.
- § 7 Abs. 4 ArbZG ermächtigt die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, in ihren Regelungen abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.
- Schließt das Kuratorium einer Katholischen Krankenhausstiftung mit der Mitarbeitervertretung einen "Hausvertrag", ist das jedenfalls dann keine Regelung i.S.v. § 7 Abs. 4 ArbZG, wenn die kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsordnung keine Delegation der Regelungsbefugnis für Abweichungen i.S.v. § 7 Abs. 4 ArbZG enthält.
BAG vom 16.3.2004, 9 AZR 93/03
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