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Feiertagsruhe –
Auswirkung der Verschiebung durch Betriebsvereinbarung
URTEIL DES GERICHTSHOFES
Die Feiertagsruhe kann durch Betreibsvereinbarung abweichens von § 9 Abs. 1 ArbZG festgelegt werden. Diese Verscheibung hat auch Bedeutung für die tariflichen Feiertagszuschläge.
BAG vom 29.9.2004 - 1 AZR 445/03
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