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Betriebliche Übung und betriebsübliche Arbeitszeit bei Gleitzeit
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Soll die jahrelang praktizierte Arbeitsfreistellung am Karnevalsdienstag für die
Zukunft aufgehoben werden, liegt darin jedenfalls keine vorübergehende
Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
- Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Befugnis des
Betriebsrats, initiativ zu werden, um für einen bestimmten Tag im Jahr Ausnahmen
von der regulären Arbeitszeitregelung vorzusehen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob
die Arbeitnehmer individualrechtliche Ansprüche auf Arbeitsbefreiung an diesem Tag
besitzen.
BAG vom 26.10.2004, 1 ABR 31/03 (A)
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