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Glossar »
Gewinnrücklagen
Gewinnrücklagen sind im wesentlichen nicht ausgeschüttete Gewinne
und stellen einen Teil des Eigenkaptals dar. Wir unterscheiden:
- Rücklagen für eigene Anteile
(wenn eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile erworben hat, muss sie
in der Höhe der aktivierten Anschaffungskosten eine Rücklage
bilden.)
- Gesetzliche Gewinnrücklagen
(siehe oben)
- Satzungsgemäße Gewinnrücklagen
(die Höhe ergbit sich aus der in der Satzung festgelegten Höhe
oder dem Prozentsatz.)
- Sonstige Rücklagen
Im Kern sind dies alles Rücklagen, die vorher nicht erfasst wurden,
und z.B. nur durch die Organe der Kapitalgesllschaft gebildet werden
dürfen.
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Gesetze/§§:
§ 272 Abs. 3 HGB
§ 272 Abs. 4 HGB
§ 150 AktG i.V.m. § 272 Abs. 2, 1-3 HGB
Vergleiche hierzu
§ 58 II AktG
§ 58 Abs 2 Satz 1 AktG
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