CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Gewinnrücklagen

Gewinnrücklagen sind im wesentlichen nicht ausgeschüttete Gewinne und stellen einen Teil des Eigenkaptals dar. Wir unterscheiden:

  • Rücklagen für eigene Anteile
    (wenn eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile erworben hat, muss sie in der Höhe der aktivierten Anschaffungskosten eine Rücklage bilden.)
  • Gesetzliche Gewinnrücklagen
    (siehe oben)
  • Satzungsgemäße Gewinnrücklagen
    (die Höhe ergbit sich aus der in der Satzung festgelegten Höhe oder dem Prozentsatz.)
  • Sonstige Rücklagen
    Im Kern sind dies alles Rücklagen, die vorher nicht erfasst wurden, und z.B. nur durch die Organe der Kapitalgesllschaft gebildet werden dürfen.


   

Gesetze/§§:

§ 272 Abs. 3 HGB
§ 272 Abs. 4 HGB
§ 150 AktG i.V.m. § 272 Abs. 2, 1-3 HGB

Vergleiche hierzu
§ 58 II AktG
§ 58 Abs 2 Satz 1 AktG

 

 

 
 
 
 
  zurück Seite ausdrucken