CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind körperlich nicht fassbare Witschaftsgüter des Anlagevermögens. Dazu zählen Patente, Konzessionen, Lizenzen. Im Zusammenhang mit den verschiedenen Softwarearten hat der BFH entschieden, alle Arten von Software als immaterielle Vermögensgegenstände zu betrachten.


   

Gesetze/§§:

§ 248 Abs. 2 HGB und §5 Abs. 2 EstG
BFH 03.07.1987 - III R 7/86

 

 

 
 
 
 
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