CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Kapitalrücklage

In die Kapitalrücklage, die Bestandteil des Eigenkapitals ist, wird das Kapital eingestellt, das von außen zugeführt wurde und nicht gezeichnetes Kapital ist. So wird z.B. der Wert, der über dem Nennwert einer ausgegebenen Aktie erzielt wird, in die Kapitalrücklage eingestellt.


   

Gesetze/§§:

§ 270 Abs. 1 HGB
§ 272 Abs. 2 HGB
§ 275 Abs. 4 HGB


 

 

 
 
 
 
  zurück Seite ausdrucken