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Glossar » Konsolidierung Neben dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens sind die Jahresabschlüsse
sämtlicher Tochterunternehmen, die nicht einem Einbeziehungsverbot
gemäß unterliegen und auf deren Einbeziehung trotz eines Einbeziehungswahlrechtes
nach nicht verzichtet wird, ebenso wie die Jahresabschlüsse quotal
einzubeziehender Gemeinschaftsunternehmen durch Konsolidierung zu einem
Konzernabschluss zusammenzufügen. Abhängig von der Art des in
den Konzernabschluss einzubeziehenden Konzernunternehmens ist hinsichtlich
der Konsolidierungsmethoden zwischen einer Voll- und einer Quotenkonsolidierung
zu unterscheiden. Während die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss
einzubeziehenden Mutter- und Tochterunternehmen nach stets der Vollkonsolidierung
unterliegen, ist es möglich, die Jahresabschlüsse von Gemeinschafts-
unternehmen mit Hilfe der anteilmäßigen Konsolidierung nach
in den Konzernabschluss einzubeziehen. Die Aufstellung des Konzernabschlusses
erfolgt grundsätzlich durch postenweise Addition der Jahresabschlüsse
der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen. Zur Vermeidung
von Doppel- und anderen Fehlerfassungen unterliegen sie sowohl bei einer
Voll- als auch bei einer Quotenkonsolidierung speziellen Konsolidierungsmaßnahmen
in Form der Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebnis-
eliminierung sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung.
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