CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Konsolidierung

Neben dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens sind die Jahresabschlüsse sämtlicher Tochterunternehmen, die nicht einem Einbeziehungsverbot gemäß unterliegen und auf deren Einbeziehung trotz eines Einbeziehungswahlrechtes nach nicht verzichtet wird, ebenso wie die Jahresabschlüsse quotal einzubeziehender Gemeinschaftsunternehmen durch Konsolidierung zu einem Konzernabschluss zusammenzufügen. Abhängig von der Art des in den Konzernabschluss einzubeziehenden Konzernunternehmens ist hinsichtlich der Konsolidierungsmethoden zwischen einer Voll- und einer Quotenkonsolidierung zu unterscheiden. Während die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Mutter- und Tochterunternehmen nach stets der Vollkonsolidierung unterliegen, ist es möglich, die Jahresabschlüsse von Gemeinschafts- unternehmen mit Hilfe der anteilmäßigen Konsolidierung nach in den Konzernabschluss einzubeziehen. Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfolgt grundsätzlich durch postenweise Addition der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen. Zur Vermeidung von Doppel- und anderen Fehlerfassungen unterliegen sie sowohl bei einer Voll- als auch bei einer Quotenkonsolidierung speziellen Konsolidierungsmaßnahmen in Form der Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebnis- eliminierung sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung.


   

Gesetze/§§:

§ 296 HGB
§ 300 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 310 Abs. 1 HGB
§ 310 Abs. 2 HGB

 

 

 
 
 
 
  zurück Seite ausdrucken