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Latente Steuern
Bei der Aufstellung der Handels- und Steuerbilanz entstehen unterschiedliche
steuerliche Belastungen. Um dies ausgleichen zu können, gibt das
HGB die Möglichkeit der Abgrenzung auf latente Steuern auf der Aktiv-Seite
bei zu erwartenden Steuererstattungen und auf der Passiv-Seite bei zu
erwartenden Steuernachzahlungen. Auf der Aktivseite kann diese Abgrenzung
als Wahlrecht aktiviert werden, auf der Passiv-Seite muss das Unternehmen
passivieren.
Überblick:
Steuerabgrenzung
(oder Abgrenzungsposten auf latente Steuern) |
| Der nach steuerrechtlichen Vorschriften
zu versteuernde Gewinn ist |
| niedriger |
höher |
| als das handelsrechtliche Ergebnis |
als das handelsrechtliche Ergebnis |
| und deshalb ist der Steueraufwand, bezogen
auf das Ergebnis der Handelsbilanz |
| zu niedrig. |
zu hoch. |
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| Der zu niedrige |
Der zu hohe |
| Steueraufwand gleicht sich aber voraussichtlich
in späteren Geschäftsjahren wieder aus. |
| Passivierungsgebot: |
Aktivierungswahlrecht: |
- Rückstellung in Höhe der voraussichtlichen Steuer-
belastung nachfolgender Geschäftsjahre
- Gesonderter Ausweis in der Bilanz oder im Anhang
- Auflösung, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt
oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist
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- Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe in Höhe der voraussichtlichen
Steuerentlastung nach-folgender Geschäftsjahre
- Gesonderter Ausweis in der Bilanz und Erläuterung im Anhang
- Ausschüttungssperre
- Auflösung, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit
ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist
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Zitiert nach HDB (Haufe-Verlag)
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Gesetze/§§:
§ 289 HGB
§§ 264 und 289 HGB
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