CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Latente Steuern

Bei der Aufstellung der Handels- und Steuerbilanz entstehen unterschiedliche steuerliche Belastungen. Um dies ausgleichen zu können, gibt das HGB die Möglichkeit der Abgrenzung auf latente Steuern auf der Aktiv-Seite bei zu erwartenden Steuererstattungen und auf der Passiv-Seite bei zu erwartenden Steuernachzahlungen. Auf der Aktivseite kann diese Abgrenzung als Wahlrecht aktiviert werden, auf der Passiv-Seite muss das Unternehmen passivieren.

Überblick:

Steuerabgrenzung
(oder Abgrenzungsposten auf latente Steuern)
Der nach steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn ist
niedriger höher
als das handelsrechtliche Ergebnis als das handelsrechtliche Ergebnis
und deshalb ist der Steueraufwand, bezogen auf das Ergebnis der Handelsbilanz
zu niedrig. zu hoch.
 
Der zu niedrige Der zu hohe
Steueraufwand gleicht sich aber voraussichtlich in späteren Geschäftsjahren wieder aus.
Passivierungsgebot: Aktivierungswahlrecht:

  • Rückstellung in Höhe der voraussichtlichen Steuer-
    belastung nachfolgender Geschäftsjahre

  • Gesonderter Ausweis in der Bilanz oder im Anhang

  • Auflösung, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist

  • Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nach-folgender Geschäftsjahre

  • Gesonderter Ausweis in der Bilanz und Erläuterung im Anhang

  • Ausschüttungssperre

  • Auflösung, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist

Zitiert nach HDB (Haufe-Verlag)

   

Gesetze/§§:

§ 289 HGB
§§ 264 und 289 HGB

 
 
 
 
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