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Glossar » Niederstwertprinzip Aus dem Imparitätsprinzip (Verlustantizipation bei schwebenden Geschäften)
folgt für das Betriebsvermögen das Niederstwertprinzip. Beim
Anlagevermögen müssen die zum Stichtag niedrigsten Anschaffungs-
und Herstellkosten bilanziert werden. Bei Wertminderungen von Gegenständen
des Umlaufvermögens müssen durch entsprechende Verminderungen
die Buchwerte berücksichtigt werden. Beim Anlagevermögen gilt
das sogenannte gemilderte Niederswertprinzip, d.h., wenn die Wertminderung
des Wirtschaftsgutes daurhaft ist, besteht nach HGB eine Abschreibungspflicht
auf den niedrigen Wert. Ist die Wertminderung voraussichtlich nicht von
Dauer, besteht ein nach HGB ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren
Wert oder auf einen Zwischenwert. Ganz anders sieht das HGB die Abschreibung
beim Umlaufvermögen, dort besteht auf jeden Fall eine Abschreibungspflicht
auf den niedrigeren Wert.
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