CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Niederstwertprinzip

Aus dem Imparitätsprinzip (Verlustantizipation bei schwebenden Geschäften) folgt für das Betriebsvermögen das Niederstwertprinzip. Beim Anlagevermögen müssen die zum Stichtag niedrigsten Anschaffungs- und Herstellkosten bilanziert werden. Bei Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens müssen durch entsprechende Verminderungen die Buchwerte berücksichtigt werden. Beim Anlagevermögen gilt das sogenannte gemilderte Niederswertprinzip, d.h., wenn die Wertminderung des Wirtschaftsgutes daurhaft ist, besteht nach HGB eine Abschreibungspflicht auf den niedrigen Wert. Ist die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer, besteht ein nach HGB ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Wert oder auf einen Zwischenwert. Ganz anders sieht das HGB die Abschreibung beim Umlaufvermögen, dort besteht auf jeden Fall eine Abschreibungspflicht auf den niedrigeren Wert.


   

Gesetze/§§:

§ 253 Abs. 2 und 3 HGB

 

 

 
 
 
 
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