CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Wissenswertes » Artikel

Anmerkungen zum Vorschlag der Kommission der EU für eine Änderung der Arbeitszeit-Richtlinie
Ingo Hamm
chronos Arbeitszeitberatung
Erfurt, Dezember 2004

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten vor überlangen Arbeitszeiten und zu geringen Erholungszeiten werden maßgeblich durch die Richtlinie 2003/88 der EU zur Arbeitszeit bestimmt. An ihr muss sich das nationale Recht orientieren. Die Richtlinie bzw. ihre Vorgängerin mit der Nummer 93/104 ist in den vergangenen Jahren in den Blickpunkt des Interesses geraten, weil die herkömmlichen Arbeitszeiten von Ärzten und Pflegepersonal in Krankenhäusern damit nicht vereinbar waren und sind. In Deutschland hat man sich dieser Erkenntnis mit dem Kunstgriff verweigert, mit Arbeit gefüllte Phasen als Bereitschaftsdienst und damit Ruhezeit zu deklarieren. Das war eigentlich schon immer unzulässig, der Rechtsverstoß ist aber seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Herbst 2003 auch von der Bundesregierung erkannt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist daraufhin das ArbZG geändert worden – allerdings unzulänglich. Mehr Info liefert unserer Artikel: » Das neue ArbZG – Ein halbherziger Reparaturversuch

Die Kommission der EU hat im September 2004 einen Vorschlag zur Änderung der Arbeitszeit-Richtlinie vorgelegt, der auf entstandene Probleme eine neue Antwort geben soll. Er ist – vorschnell – von interessierter Seite als Legalisierung der früheren für Personal wie Patienten unzumutbaren Zustände gefeiert worden. Unabhängig davon, ob der Vorschlag in dieser Form tatsächlich später einmal umgesetzt wird, sind auf nationaler Ebene die Bindungen des ArbZG zu beachten – zumindest bis zu dessen erneuter Änderung. Das definiert derzeit die gesamte im Bereitschaftsdienst verbrachte Zeit als Arbeitszeit, gleich ob sie tatsächlich mit Arbeit gefüllt ist. Die Übergangsfrist für Tarifverträge, die im letzten Augenblick noch im Rahmen der Vermittlungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen wurde, geht mangels entsprechender Tarifverträge ins Leere, ist aber ohnehin europarechtswidrig und damit nach der neusten Rechtsprechung des EuGH vor nationalen Gerichten praktisch unbeachtlich. Mehr Info: » EuGH Urteil vom 05.10.2004

Der Vorschlag enthält zwei wichtige Änderungen des bisherigen Rechts.

  1. Es wird eine eigene Kategorie der „inaktiven Zeit“ während des Bereitschaftsdienstes eingefügt.
  2. Es die Nachholung von Ruhezeitverkürzungen wird befristet.

Daneben wird die individuelle Vereinbarung von längeren Arbeitszeiten als 48 Stunden („opt-out-Regelung“) unter einen Tarifvorbehalt gestellt und die Möglichkeit geschaffen, den Ausgleichszeitraum für das Erreichen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 auf nationaler Ebene auf 12 Monate zu erweitern. Da beides in Deutschland bereits nationales Recht ist, soll hierauf nicht weiter eingegangen werden.

Zu erheblichen Missverständnissen hat die Schaffung der Kategorie „inaktive Zeit“ während des Bereitschaftsdienstes geführt. Da diese gem. Art. 2a des Vorschlags nicht zur Arbeitszeit zählt, wird hier – je nach Interessenlage eine Rückkehr zu den hergebrachten überlangen Arbeitszeiten in den Krankenhäusern befürchtet oder erhofft. Dies ist jedoch übertrieben, da diese langen Schichten immer auch eine zu einer unzulässigen Verkürzung der Ruhezeit geführt haben. Hier will die Kommission den Spielraum jedoch gerade nicht erweitern, sondern eher beschränken. Verkürzungen der Ruhezeiten müssen nach diesem Vorschlag nämlich generell innerhalb von höchstens 72 Stunden ausgeglichen werden. Das ist zwar gegenüber der Rechtsprechung des EuGH eine Erweiterung der Frist. Der hatte nämlich entschieden, dass der Ausgleich vor Beginn der folgenden Arbeitsphase erfolgen muss.
Mehr Info: » Jäger-Entscheidung

Das deutsche Recht – traditionell immer mehr auf die Begrenzung der Höchstarbeitszeit blickend und dabei die Erholungszeit aus dem Auge verlierend – hat diese Vorgabe bislang nicht umgesetzt. Daher wird dieser teil des Vorschlags zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtslage führen. Die Einrichtung von 24-Stunden Schichten jedenfalls ist damit wohl weiterhin nicht möglich, weil die inaktive Zeit ist nach dem Vorschlag keine Ruhezeit ist.

Letztlich dürfte die Kategorie der „inaktiven Zeit“ kaum praktische Bedeutung erlangen. Nur sie, nicht aber die Einsätze während des Bereitschaftsdienstes bleiben bei der Ermittlung der Arbeitszeit außen vor. Der Arbeitgeber kann die Einhaltung der Höchstarbeitszeit also nur dann belegen, wenn er diesen ständigen Wechsel zwischen Aktivität und Passivität erfasst – ein kaum praktikables Vorgehen.

Schlussfolgerung: Die Erfindung der „inaktiven Zeit“ ist keine neue Bedrohung des Schutzes der ArbeitnehmerInnen vor Überlastung, sondern ein Instrument, das nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich nur in geringem Umfang Arbeiten anfallen. Dann ist diese Zählweise der Arbeitszeit eher genießbar als eine Umwandlung solcher Dienste in Schichtbetrieb mit erhöhter Arbeitsbelastung in der Nacht.

Der hier veröffentlichte Text des Vorschlags ist in die Richtlinie eingearbeitet und rot markiert. Für Fehlerfreiheit bei der Übertragung kann leider keine Gewähr übernommen werden.

Download: Richtlinie 2003/88 mit eingearbeitetem Vorschlag

 

 
 
 
 
  zurück Seite ausdrucken