| CHRONOS Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung | ||
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Wissenswertes » Artikel Das neue ArbZG - Ein halbherziger Reparaturversuch Seit dem 1.1.2004 ist das ArbZG in einigen Punkten verändert. Die
Reform geht zurück auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) seit dem Jahr 2000 zum Bereitschaftsdienst in Form der persönlichen
Anwesenheit. Der hatte insbesondere in medizinischen Einrichtungen zu
überlangen Arbeitszeiten von bis zu 36 Stunden an einem Stück
geführt. Nachdem im Februar 2003 das BAG eindringlich darauf hingewiesen
hatte, dass das ArbZG in dieser Frage gegen die Vorgaben der Europäischen
Richtlinie zur Arbeitszeit verstößt und der EuGH im Herbst
darauf dessen Reglungen hierzu für öffentliche Einrichtungen
praktisch außer Kraft gesetzt hat, musste der Bundestag endlich
handeln. Heraus gekommen ist eine Änderung des ArbZG, die ausdrücklich
das Ziel verfolgt, die Disharmonien zwischen deutschem und europäischem
Arbeitszeitrecht zu beseitigen. Darin allerdings beschränkte sich
das Vorhaben aber auch von Vornherein, ein großer Wurf, der auf
die vielen Anwendungsprobleme dieses Gesetzes reagiert (vergl. etwa Hamm
AiB 2003, S. 232), war nicht beabsichtigt. |
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