CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Das neue ArbZG - Ein halbherziger Reparaturversuch
Ingo Hamm
chronos Arbeitszeitberatung

Seit dem 1.1.2004 ist das ArbZG in einigen Punkten verändert. Die Reform geht zurück auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seit dem Jahr 2000 zum Bereitschaftsdienst in Form der persönlichen Anwesenheit. Der hatte insbesondere in medizinischen Einrichtungen zu überlangen Arbeitszeiten von bis zu 36 Stunden an einem Stück geführt. Nachdem im Februar 2003 das BAG eindringlich darauf hingewiesen hatte, dass das ArbZG in dieser Frage gegen die Vorgaben der Europäischen Richtlinie zur Arbeitszeit verstößt und der EuGH im Herbst darauf dessen Reglungen hierzu für öffentliche Einrichtungen praktisch außer Kraft gesetzt hat, musste der Bundestag endlich handeln. Heraus gekommen ist eine Änderung des ArbZG, die ausdrücklich das Ziel verfolgt, die Disharmonien zwischen deutschem und europäischem Arbeitszeitrecht zu beseitigen. Darin allerdings beschränkte sich das Vorhaben aber auch von Vornherein, ein großer Wurf, der auf die vielen Anwendungsprobleme dieses Gesetzes reagiert (vergl. etwa Hamm AiB 2003, S. 232), war nicht beabsichtigt.

Mit der Anpassung des deutschen Rechts an die Vorgaben der maßgeblichen EU-Richtlinie (derzeit trägt sie noch die Bezeichnung 93/104, die ab Herbst 2004 gültige Nachfolgerin mit der Ordnungsnummer 2003/88 ist schon verabschiedet, bringt aber keine inhaltlichen Veränderungen) wären die auch in dieser Zeitschrift mehrfach angeprangerten Missstände inbesondere beim Bereitschaftsdienst im Gesundheitswesen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Um aber die daraus resultierenden Nöte der Krankenhäuser beim Personaleinsatz etwas zu lindern, wurde eine Option der Europäischen Richtlinie zur Verlängerung der Arbeitszeit neu in das ArbZG aufgenommen und gleichsam in letzter Minute durch den Vermittlungsausschuss noch eine weitere Ausnahmevorschrift zur Verkürzung der Ruhezeit und eine Übergangsregelung für Tarifverträge aufgenommen. Beides sind neue Verstöße gegen das Europäische Rahmenrecht, die Verkürzung der Ruhezeit ist auch in der dem ArbZG immanenten Logik gar nicht durchführbar.

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