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Modernes Kochen im Betrieb:
Der Überstundeneintopf wird neu gemixt
Betriebsräte und Gewerkschaften könnten sich bildlich gesprochen
die Hände reiben: Die Krise erfüllt den Wunsch nach einem Abbau
von Überstunden. Für das Jahr 2001 ist das amtlich durch das
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) festgestellt,
für 2002 durch die selbe Einrichtung prognostiziert. Solche statistischen
Angaben sind angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung plausibel, auch
wenn ihre Herkunft was Zahlen angeht nicht gerade über jeden Zweifel
erhaben ist: Das IAB ist eine Einrichtung der Bundesanstalt für Arbeit.
Die Frage allerdings sei erlaubt: Verringert sich mit der Zahl der Überstunden
auch die der Arbeitsstunden?
Die Entwicklung der Überstunden in der vergangenen Jahren war von
einem stetigen Aufwärtstrend geprägt. Alle Erhebungen belegen
das. Appelle zur Umverteilung von Mehrarbeit um das frei werdende Potenzial
zum Abbau der unverändert hohen Arbeitslosigkeit zu nutzen sind verpufft,
obwohl auch nach konservativen Schätzungen hier durchaus ein beachtlicher
Effekt zu erzielen gewesen wäre. Über eine halbe Million neuer
Stellen halten vorsichtige Berechnungen für möglich. Da jedoch
alle guten Worte im Rahmen des Bündnisses für Arbeit nichts
genutzt haben, traten die Gewerkschaften erneut mit der Forderung an die
Öffentlichkeit, dem Missstand mit einem gesetzlichen Verbot von Mehrarbeit
zu Leibe zu rücken. Ein Vorschlag, der schon Mitte des Jahres 2001
von der PDS in einem Antrag zur Änderung des ArbZG in den Bundestag
eingebracht worden ist.
Was von einer solchen gesetzlichen Regelung wirklich zu erwarten ist,
mag offen bleiben. Allzu großer Optimismus scheint angesichts der
Tatsache nicht angebracht, dass schon die derzeit gültigen Grenzen
- zumindest was die höchst zulässige tägliche Arbeitszeit
von zehn Stunden anbelangt - betrieblich allenfalls noch den Charakter
von Empfehlungen haben; häufig mit offener Duldung aller Beteiligter,
von den Arbeitgebern und Beschäftigten als unmittelbar Betroffenen
über die Betriebsräte bis hin zu den staatlichen Aufsichtsbehörden.
Da sollte die Nachricht von der Trendwende bei den Überstunden fröhlich
stimmen.
Die gute Laune hält sich allerdings nur kurz. Ist doch der Rückgang
keineswegs beabsichtigt, etwa durch gezielte Änderung der Organisation
der Betriebe herbei geführt worden, sondern zunächst einmal
ein Geschenk der wirtschaftlichen Flaute. Welche Auswirkungen angesichts
der Entlassungen der vergangenen Monate ein kommender Aufschwung haben
wird, lässt sich unschwer ahnen: Erneut steigende Mehrarbeitsstundenzahlen.
Die Statistik ist aber ohnehin mit großer Vorsicht zu genießen,
nicht nur wegen ihrer Herkunft. Fragwürdig ist sie vor allem, weil
sie lediglich die bezahlten Überstunden registriert. Da fragt man
sich doch unwillkürlich, was mit dem Rest ist. Sollte es sich dabei
nicht um Mehrarbeit, sondern nur um mehr Arbeit handeln?
Dies ist ein Problem, an dem die ganze Debatte krankt: Es herrscht kein
gemeinsames Verständnis darüber, worum es überhaupt geht.
Um Mehrarbeit? Um Überstunden? Gibt's da überhaupt noch einen
Unterschied? Diskutieren wir über zu viel Arbeit oder zu teure Arbeitsstunden?
Fröhlich wird alles in einen Topf gegeben, mit ein wenig Wahlkampfgetöse
beschallt und danach der staunenden Öffentlichkeit zum Fraße
vorgeworfen. Die findet's unverdaulich und wendet sich lieber anderen
Themen zu.
Um es vorweg zu nehmen: Antworten auf solche Fragen sind so eindeutig
wie ein Orakel, bleiben also immer unverbindlich und variieren je nach
Perspektive, ohne damit falsch zu sein.
Zwei Beispiele hierfür:
Noch immer gibt es Menschen, die sich darum bemühen, verbindliche
Definitionen von Mehrarbeit und Überstunden zu finden, um zwischen
beiden Begriffen streng zu differenzieren. Mehrarbeit ist in dieser Sichtweise
in der Regel die Überschreitung der gesetzlichen täglichen oder
wöchentlichen Höchstarbeitszeit, eine Überstunde die Verlängerung
der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit, die die Arbeitsstunde in der
Regel verteuert. Das stimmt jedoch weder mit dem Sprachgebrauch vieler
Tarifverträge noch mit verschiedenen Gesetzen überein: Wenn
etwa § 38 Abs. 3 BetrVG den Mitgliedern des Betriebsrats unter bestimmten
Umständen für Betriebsratsarbeit außerhalb der betrieblichen
Arbeitszeit eine Vergütung wie Mehrarbeit verspricht, ist damit sehr
wohl ein erhöhter Stundensatz gemeint - also nach obiger Definition
wie bei Überstunden. Die in § 5 Abs. 4 AltersteilzeitG vorgesehene
Möglichkeit, noch nebenher bis zur Geringfügigkeitsgrenze Mehrarbeit
zu leisten eröffnet keineswegs die Befugnis, prinzipiell bis zu 60
Stunden wöchentlich zu arbeiten - was das Volumen der zulässigen
Mehrarbeit nach dem ArbZG wäre. Hier wird der Begriff "Mehrarbeit"
lediglich im Sinne von "zusätzlicher Arbeitszeit" verwendet.
Anders herum bezeichnen viele Tarifverträge zuschlagspflichtige Stunden
als Mehrarbeit, so etwa die Regelwerke in den nicht ganz unbedeutenden
Branchen "Chemie" und "Metall".
Es gibt also keine Verbindlichkeit im Sprachgebrauch, Gesetzgeber und
Tarifvertragsparteien haben uns sozusagen erlaubt, die Begriffe durcheinander
zu benutzen. Das allerdings macht es nicht unbedingt leichter. Eine Verständigung
ist damit nur noch möglich, wenn vorher immer ausgehandelt wird,
welchem Aspekt des Themas "Mehrarbeit" man sich zuwenden will.
Wie beim Doppelkopf mit fremdem Partnern müssen erst die Regeln festgelegt
werden, sonst spielt jeder sein eigenes Spiel.
Hierzu das zweite Beispiel:
Alle reden über die Belastungen durch Mehrarbeit und davon, dass
diese abgebaut werden sollen. Welche Belastungen das konkret sind, wird
dabei durchaus unterschiedlich gesehen: Belastet ist der Arbeitsmarkt
durch viele Arbeitslose, denen durch die Mehrarbeit der Zugang zu Stellen
verbaut wird, belastet sind die Beschäftigten, deren Arbeitszeit
teilweise schon in gesundheitlich bedenklicher Weise ausgedehnt ist, belastet
sind auch die Arbeitgeber, die die zusätzliche Arbeitsstunden teuer
bezahlen müssen. Wer das eine Problem anpackt, muss damit nicht gleichzeitig
auch alle anderen lösen - auch wenn die ebenfalls mit dem Etikett
"Mehrarbeit" behaftet sind.
Als wäre dies noch nicht verwirrend genug, lässt sich den Arbeitsstunden
selber häufig gar nicht mehr ansehen, ob es sich um Überstunden
bzw. Mehrarbeit handelt. Lediglich die gesetzliche Acht- bzw. 48-Stunden-Grenze
bietet hier noch Sicherheit. Ganz anders ist dies aus der Perspektive
des Betriebsrats, der mit diesem Begriff noch einmal ein ganz anderes
Interesse verbindet. Er will seine Mitbestimmungsrechte bei der Anordnung
zusätzlicher Arbeitszeiten beachtet wissen. Woran aber orientieren
sich die nun wieder? An der gesetzlichen Mehrarbeitsgrenze? An der Zuschlagspflichtigkeit
einzelner Stunden? Darüber kann schon erhebliche Unsicherheit entstehen.
Auch hierzu ein Beispiel: Der Betriebsrat erfährt, dass ein Mitarbeiter
des Vertriebs am Montag insgesamt neun Stunden gearbeitet hat. Nach §
3 ArbZG ist das eine Stunde Mehrarbeit. Ob es dafür auch mehr Geld
gibt, bemisst sich hingegen nach dem Tarif- oder dem Einzelarbeitsvertrag.
Die sehen in der Regel - nicht immer! - jedoch einen Zuschlag erst dann
vor, wenn die wöchentliche Regelarbeitszeit überschritten wird.
Das steht aber erst am Freitag fest. Logisch wäre es damit, wenn
der Betriebsrat gleich zwei Mal mitbestimmen könnte: Am Montag, weil
nach Gesetz Mehrarbeit vorliegt und am Freitag, weil es dann um die zuschlagspflichtige
Stunde geht. Da kommt man aus dem Mitbestimmen gar nicht mehr heraus.
So ist es natürlich nicht. Zu derartigen Schlüssen verführt
aber die Orientierung an den Begriffen "Mehrarbeit" und "Überstunden".
Das BetrVG vermeidet sie in diesem Zusammenhag und spricht von der vorübergehenden
Verlängerung (und Verkürzung!) der betriebsüblichen Arbeitszeit,
bei der der Betriebsrat zu beteiligen ist. Das hat mit der bislang behandelten
Mehrarbeit wenig zu tun, sondern nur mit der Abweichung von der geplanten
Arbeitszeit. In Betrieben allerdings, in denen eine solche Planung nicht
existiert, in denen die Beschäftigten selber ihre Zeiten disponieren
können - etwa bei gleitender Arbeitszeit oder anderen flexiblen Systemen
- ist es dann auch nichts mehr mit dem Mitbestimmungsrecht in den beschriebenen
Fällen. Das hat der Betriebsrat schon in der dies regelnden Betriebsvereinbarung
ausgeübt und braucht folglich nicht mehr im Einzelfall gefragt werden.
Um wieder ins Spiel zu kommen, müsste er diese erst kündigen
- eine Konsequenz, die jedoch meist quer zu den Interessen aller liegt
und deshalb nicht gezogen wird.
Hinter der heiß umstritten Mehrarbeit verbirgt sich also vor allem
ein wild zusammengerührter Eintopf: Keiner mag ihn wirklich, den
einen stört das Fleisch, die andere das Gemüse. Besserung für
alle ist ein Versprechen, das niemand wirklich halten kann. Selbst wer
alles in den Ausguss kippt, ist nicht aller Probleme ledig, sondern muss
sich hinterher mit hungrigen Mäulern herum schlagen.
Dennoch wird ein solches Allheilmittel gegen das von den Überstunden
verursachte Magengrimmen gegenwärtig landauf landab propagiert: Das
Arbeitszeitkonto. Herr Hundt wird nicht müde, es zu preisen, der
DGB-Spitze ist es keineswegs mehr suspekt, aus Ministerien hört man
sowieso kaum noch etwas anderes. Nach den Vorstellungen des BdA-Chefs
sollen Konten sogar eine Laufzeit bis hin zur gesamten Dauer des Arbeitslebens
haben. Da lohnt es sich, genauer hinzuschauen und zu untersuchen, wessen
Probleme hier gelöst werden, ob der Speise der Kohl oder Wurst zugefügt
wird.
Arbeitszeitkonten existieren eigentlich schon sehr lange. In ihrer Keimform,
der gleitenden Arbeitszeit haben sie sich seit den 1960er Jahren etabliert.
Relativ neu und durch Änderungen von Tarifverträgen seit Mitte
der 1980er Jahre rechtlich abgesichert ist die Verlängerung der Laufzeit:
Musste das Gleitzeitkonto im Laufe eines Monats ausgeglichen sein, sind
jetzt auch längere Verteilzeiträume möglich. In der Regel
sind diese aber weiterhin maximal auf die Phase von zwölf Monaten
begrenzt. In der Tarifverträgen ist dann meist von einer ungleichmäßigen
Verteilung der Arbeitszeit die Rede.
Allerdings berichten Betriebsräte häufig von ausgesprochen schlechten
Erfahrungen, die sie mit solchen Konten gemacht haben. Vor allem wird
deren Überlaufen beklagt, der eigentlich gewollte zeitliche Ausgleich
für die angesammelten Stunden findet schlicht nicht statt. Satt dessen
wird das Guthaben bestenfalls ausgezahlt, nicht selten verfällt es
aber auch unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens.
Die Stunden fallen so aus der Überstundenstatistik heraus ohne dass
sich wirklich etwas am Umfang der Arbeit geändert hat.
Da muss es schon erstaunen, dass sich in den vielstimmigen Chor der Befürworter
kaum öffentlich geäußerter Unmut mischt. Selbst Ideen
ohne wirkliche Substanz wie Lebensarbeitszeitkonten werden so ernsthaft
diskutiert wie die Kragenform von Kaisers neuen Kleidern - dabei stimmt
hier überhaupt nichts, insbesondere nicht die personalpolitische
Basis: Wer kann heute schon noch davon ausgehen, so lange in einem einzigen
Arbeitsverhältnis zu verharren, um ein relevantes Zeitguthaben anzusammeln
- und wer will das überhaupt noch, auf Seiten der Arbeitgeber wie
auf der der Beschäftigten?
Auch die diesem Konzept zugrunde liegenden Vorstellungen der Lebenswirklichkeit
der Menschen im Arbeitsleben sind nicht ganz von dieser Welt: Betriebsräte
berichten unisono von dem Trend, dass gerade die Beschäftigten im
jüngerem Lebensalter sehr viel Wert darauf legen, Stundenguthaben
in absehbarer Zukunft durch Blockfreizeiten auszugleichen. Das lange Wochenende
mit Familie und Freunden steht bei den 30jährigen weit höher
im Kurs als die Aussicht, sich mit 62 Jahren vielleicht intensiv Gartenpflege
und Seniorenreisen widmen zu können - wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer
denn beide so lange durchhalten.
Diesem Anliegen mit einem Lebensarbeitszeitkonto dienen zu können
glaubt wohl nur, wer die Werbung für Eintöpfe aus dem Maggie-Kochstudio
als Gourmet-Tipps behandelt. Das hat allenfalls Charme, aber sicher keine
Substanz. So wenig übrigens wie die vermeintliche Wertsteigerung
eines solchen Guthabens: Auf die lange Zeit ist die Verzinsung in der
Regel jämmerlich gering - wenn nicht gerade große Karrieresprünge
stattfinden.
Völlig offen bleibt, wie mit solchen Methoden dem Problem "Überlastung"
zu Leibe gerückt werden soll. Wenn das Privatleben unter einer ständigen
45-Stunden-Woche leidet - ein Umstand, der gem. § 4 ArbSchG zwingend
bei der Arbeitszeitgestaltung zu berücksichtigen ist - wird dies
weder durch Zuschläge noch durch Freizeit in ferner Zukunft gemildert,
sondern nur durch eine gegenwärtige Rückführung der Arbeitszeit
auf des vertraglich vereinbarte maß. Das ist aber das genaue Gegenteil
dessen, was den Befürwortern von Arbeitszeitkonten vorschwebt.
Es zeigt sich: Hinter dem Schlagwort vom "Abbau der Mehrarbeit"
stecken höchst unterschiedliche, teilweise sogar gegenläufige
Interessen. - Was das Misstrauen gegenüber dem Königsweg "Arbeitszeitkonto"
noch weiter vergrößert.
Auf betrieblicher Ebene bedient es mit Sicherheit dann nur einen Teil
dieser Interessen, wenn kein Einvernehmen über das Thema hinter dem
Schlagwort besteht und nur unvollkommen die Ursachen für die hohen
Stundenzahlen ermittelt und bei der Gestaltung der Arbeitszeitsysteme
berücksichtigt werden. Dieser Mangel lässt auch viele Kontenmodelle
mit kürzeren Laufzeiten scheitern. Zwar ist das Problem - die Mehrarbeit
- immer das gleiche; das gilt jedoch keineswegs für die Gründe
hierfür. Je nach Lage der Dinge sind daher auch unterschiedliche
Lösungswege einzuschlagen.
Drei Hauptgründe kommen als betriebliche Ursache für Überstunden
in Betracht:
- Auslastungsschwankungen
- Personalmangel
- Organisationsfehler.
Beim Personalmangel muss noch danach differenziert werden, worin der
begründet ist: Ein gewollt zu enges Personalkorsett etwa oder der
viel beklagte Mangel an entsprechend qualifizierten Fachkräften auf
dem Arbeitsmarkt.
Ziel von Konten ist immer der Ausgleich von Plus- und Minusstunden. Beim
Personalmangel und bei Organisationsfehlern wird es damit jedoch schwierig
werden. Der Freiraum für einen Ausgleich existiert erst dann, wenn
diese Probleme behoben sind. Ohne das bedarf es einer guten Fee, die den
Beteiligten bei Überlauf des Kontos einen Wunsch erfüllt. Leider
ist deren Erscheinen nicht erzwingbar, weshalb der Betriebsrat sich da
ganz auf die Zusagen des Arbeitgebers verlassen muss.
In den Verhandlungen um ein Arbeitszeitkonto sollte der Betriebsrat vor
allem darauf bestehen, dass an Hand von Zahlen belegt wird, zu welchen
Zeiten ein Ausgleich für Zeitguthaben stattfinden soll. Schließlich
handelt es sich hierbei um ein Darlehen der Beschäftigten an ihren
Arbeitgeber. Es ist keineswegs unüblich, einen Rückzahlungstermin
für Kredite zu vereinbaren. Lässt sich dieser nicht benennen,
ist das Konto fragwürdig. Es verschiebt lediglich aktuelle Probleme
in die Zukunft. Seiner Einrichtung kann dann eigentlich nur noch zugestimmt
werden, wenn gleichzeitig die Maßnahmen der Abhilfe mit vereinbart
werden, also etwa betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen, um einen
Fachkräftemangel auszugleichen oder klare Schritte in Richtung "Abbau
organisatorischer Missstände". Hier wird klar: Der Betriebsrat,
der vorher keine Analyse der betrieblichen Ursachen für die Mehrarbeit
erstellt hat, wird sich bei den Vorschlägen zur Abhilfe schwer tun.
Ohne solche zusätzlichen Maßnahmen kann ein Konto bei diesen
Problemstellungen allenfalls den Sinn haben, den Mangel transparent zu
machen. Auch hier muss der Betriebsrat sich aber fragen, ob ihm diese
Transparenz allein Handlungsmöglichkeiten gibt. Jedenfalls kann er
es bei dieser Konstellation durchaus darauf ankommen lassen, dass der
Arbeitgeber mit seinem Anliegen in die Einigungsstelle geht. Die muss
schließlich die rechtlichen Grundlagen bei ihrer Entscheidung beachten,
zu denen bei bestehender Tarifbindung insbesondere der Ausgleich der Konten
innerhalb bestimmter Zeiträume gehört. Ist der zweifelhaft,
wird sich der Arbeitgeber hier kaum durchsetzen können.
Bei Auslastungsschwankungen dagegen haben Konten ihren Sinn - nämlich
zunächst einmal den, die zusätzlichen Arbeitsstunden billiger
zu machen. Dieses Ziel ist durchaus von den meisten Tarifverträgen
in der Weise akzeptiert, dass sie eine ungleichmäßige Verteilung
der regelmäßigen Arbeitszeit zulassen. Tage und Wochen mit
hoher Belastung sollen mit solchen verrechnet werden, in denen weniger
zu tun ist. Das hört sich zunächst wie ein einfacher Zeitausgleich
für Überstunden an, der ja schon lange von Gewerkschaften und
Betriebsräten gefordert (aber - schließlich geht es um bares
Geld - zu selten durchgesetzt) wird. Im Unterschied dazu fallen jedoch
im Konto keine Zuschläge auf die zusätzlichen Stunden an, weil
es eben nach Definition keine Überstunden sind, sondern die regelmäßige
Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt wird.
Worin der Unterschied zwischen beidem besteht? Dazu wieder ein Beispiel:
Gisbert Norden ist in der Buchhaltung einer GmbH beschäftigt. Nach
Tarifvertrag hat er eine Regelarbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche.
Jedes Jahr im Januar und Februar steigt die Arbeitszeit wegen des Jahresabschlusses
auf bis zu 50 Stunden an. Insgesamt sammeln sich so im Jahr 2001 in diesen
Monaten 65 zusätzliche Arbeitsstunden. Bislang war es immer so, dass
diese in den Sommermonaten problemlos durch Freizeit ausgeglichen werden
konnten. Hinzu kam ein ausbezahlter Zuschlag von 25% pro Stunde. Alles
war genau so, wie der Tarifvertrag es vorsieht.
Im Herbst 2001 einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine neue
Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, die die Möglichkeit des Tarifvertrags
nutzen soll, die Regelarbeitszeit ungleichmäßig über das
Jahr zu verteilen. Hierzu wird ein Arbeitszeitkonto für alle Beschäftigten
eingerichtet, das nach zwölf Monaten ausgeglichen sein soll.
Im Frühjahr 2002 steht wieder der Jahresabschluss an. Gisbert Norden
häuft auf seinem Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 65 Stunden an,
die in den Sommermonaten ausgeglichen werden.
Ein spürbarer Unterschied? Sicher, aber nur für diejenigen,
die mit dem Bankkonto fühlen können. An der Belastung, der Verteilung
der Arbeit usw. ändert sich nichts, nur die Zuschläge entfallen.
Brutto sind das in diesem Fall etwa 250 € im Jahr. Nach allen Abzügen
bleibt davon etwas mehr als die Hälfte als Verlust übrig.
Genau dies ist der beabsichtigte Effekt, die spiegelbildlich beim Arbeitgeber
verbleibende Einsparung. Die Arbeit verändert sich nicht, auch auf
den Arbeitsmarkt hat der Vorgang keinen Einfluss, aber dennoch hat das
Konto dafür gesorgt, dass sich die statistisch erfasste Mehrarbeit
verringert. Um weiter im Bild zu bleiben: Der den Arbeitgeber störende
Beigeschmack beim Eintopf ist weg, alle anderen Löffeln lustlos weiter.
Finanziell ist der Vorgang sicherlich kein Einschnitt, der Gisbert Norden
in schiere Existenznot bringen wird. Auch die Finanzierung des Eigenheims
- ein immer gern gehörtes Argument, warum die Zuschläge erhalten
bleiben müssen - dürfte kaum auf diese etwa 12 € im Monat
aufgebaut worden sein. Dennoch: Warum sollte man einen einmal entstandenen
Anspruch bedingungslos hergeben? Ein solches Verhalten wäre wirtschaftlich
bestenfalls unvernünftig.
Es muss also auch für die Beschäftigten etwas dabei herauskommen,
wenn der Betriebsrat der ungleichmäßigen Verteilung der Regelarbeitszeit
und damit der Einkommensminderung zustimmt - und zwar etwas mehr als der
Verzicht auf vom Arbeitgeber sowieso nicht gewollte betriebsbedingte Kündigungen
oder gar das Versprechen, mit diesem Mittel das Unternehmen langfristig
für den Markt fit zu machen.
Diese Gegenleistung ist allerdings nicht mehr finanzieller Art. Um seinem
Gegenüber etwas aus der linken Tasche heraus zu holen, was man ihm
soeben in die rechte hinein gesteckt hat, reicht das Mandat des Betriebsrats
nicht aus - dazu muss man schon in den Bundestag gewählt werden.
Eigentlich kommt nur eine Form der Honorierung in Betracht, die auch in
der Logik des Kontos verbleibt: Die Einräumung eines höheren
Maßes an Zeitsouveränität der Beschäftigten. Die
kann darin bestehen, selber über das Schwanken der Arbeitszeit bestimmen
zu können, im Mindestmaß muss sie den selbstbestimmten Abbau
von Zeitguthaben ermöglichen. Dies darf nicht von langwierigen Verhandlungen
um freie Tage mit Vorgesetzten oder Geschäftsführungen abhängig
sein.
Wie dies konkret realisiert wird, hängt von der Gestaltungsform des
Arbeitszeitkontos ab. Hier gibt es zwei grundlegende Typen, die in Anlehnung
an den Sprachgebrauch bei Banken als Zeitanlage oder Zeitgiro bezeichnet
werden können. Bei der Zeitanlage besteht lediglich die Möglichkeit,
Guthaben anzusammeln. Diese zusätzlichen Arbeitsstunden werden nicht
wie Mehrarbeit vergütet, sondern sollen zu einem späteren Zeitpunkt
durch Arbeitszeitverkürzung ausgeglichen werden. Ob dies nur einzelne
Stunden oder ganze freie Tage sind, ist eine Frage der betrieblichen Gegebenheiten.
Die Verkürzung der Arbeitszeit setzt jedoch immer ein entsprechendes
Stundenguthaben voraus.
Im Unterschied dazu besteht im Zeitgirokonto die Möglichkeit, auch
Zeitschulden zu machen, also im Vorgriff auf spätere Erhöhung
der Arbeitszeit das Konto ins Minus zu fahren.
Beide Formen sagen für sich nichts darüber aus, wer im Einzelfall
darüber entscheidet, ob Zeitausgleich oder die Ansammlung von Guthaben
stattfindet. Gerade an dieser Stelle sind Betriebsräte gefordert,
Aspekte der Zeitsouveränität zu verankern.
Bei einem Zeitgirokonto sollte sich dies - ähnlich wie bei der gleitenden
Arbeitszeit - auf alle Fragen der Arbeitszeitverteilung beziehen. Die
Beschäftigten müssen von sich aus die Möglichkeit haben,
über Lage und Dauer der Arbeitszeit zu entscheiden. Dass sie dabei
die betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigen müssen, versteht
sich von selber.
Wird das Konto in Form einer Zeitanlage geführt, kann sich die Souveränität
der Beschäftigten in der Regel nicht auf den Aufbau von Zeitguthaben
beziehen, sondern nur auf dessen Abbau. Beschäftigte dürfen
nicht der Spielball vermeintlicher Marktinteressen werden, hinter denen
sich häufig auch nur Planungsdefizite verbergen. Guthaben muss zumindest
zu einem relevanten Teil den Beschäftigten zur Gestaltung von Freizeitinteressen
zur Verfügung stehen. Es darf nicht nur dazu dienen, den Arbeitgeber
in Auslastungstälern davor zu schützen, in Annahmeverzug zu
geraten, also für Arbeitskraft zu zahlen, die er eventuell nicht
nutzen kann.
In beiden Fällen wird der Betriebsrat sein Augenmerk darauf richten,
die Möglichkeit der Freizeitentnahme bzw. der Verkürzung der
Arbeitszeit abzusichern. Deren Verlängerung ergibt sich regelmäßig
aus dem Arbeitsanfall. Hier muss vor allem geklärt werden, wie solche
zusätzlichen Arbeitszeiten innerhalb des Betriebes bzw. der Arbeitsgruppen
verteilt werden.
Der Abbau von Zeitguthaben bzw. die Freizeitentnahme im Vorgriff hierauf
scheitert häufig an Vorgesetzten, die nicht einsehen wollen, dass
Beschäftigte selber über ihre Arbeitszeit disponieren. Auch
die meisten Betriebsvereinbarungen finden hierfür keine Lösung,
sondern verlagern das Problem auf das individuelle Verhältnis zwischen
Beschäftigten und Vorgesetzten. Diese müssen im Einzelfall aushandeln,
ob eine Freistellung erfolgen kann oder ob betriebliche Notwendigkeiten
dem entgegen stehen.
Es wäre wohl eine Illusion, zu glauben, die Definition von Kriterien
für betriebliche Notwendigkeiten würde an dieser Situation etwas
ändern. Der Entscheidung im Einzelfall liegen immer Wertungen zu
Grunde, über die sich die Beteiligten entweder einig sind oder nicht.
Was eine Betriebsvereinbarung hierzu an allgemeinen Ausführungen
enthält, spielt dann im Konkreten eine eher untergeordnete Rolle.
Es dient allenfalls dazu, im Nachhinein festzustellen, wer Recht gehabt
hätte.
Besser ist es, klare Rechtspositionen für die Beschäftigten
zu definieren, wie diese ihre Freizeitinteressen durchsetzen können.
Regelungen hierzu sollten die Über-/Unterordnungsverhältnisse
im Betrieb nicht ignorieren, sondern im Gegenteil zum Gegenstand machen.
Dies kann etwa in der Weise geschehen, dass Vorgesetzte gegenüber
Beschäftigten, die einen Freizeitwunsch realisieren wollen, grundsätzlich
zunächst einmal das Recht haben, diesen abzulehnen. Die Ablehnung
muss auch nicht an besondere "betriebliche Bedürfnisse",
über die im Einzelfall keine Einigkeit zu erzielen sein wird, gebunden
sein.
Hiermit wird dem Interesse der Vorgesetzten sehr weitgehend Rechnung getragen.
Zum Ausgleich hierfür bekommen dann aber die Beschäftigten,
die wegen einer solchen Entscheidung auf eine Freistellung verzichten
mussten, die Möglichkeit, den Zeitpunkt des entsprechenden Freizeitguthabens
dann einseitig festzulegen. Es findet also ein Wechselspiel statt: Im
ersten Schritt kann der Vorgesetzte entscheiden, im zweiten Schritt dafür
die Beschäftigten.
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Formulierungsbeispiel:
Beschäftigte, die ganztägigen Ausgleich für Zeitguthaben
nehmen wollen, müssen dies bei ihrem/r Vorgesetzten spätestens
drei Werktage im Voraus anmelden. Erfolgt hierauf keine Äußerung,
ist die Lage des Freizeitausgleichs im Einvernehmen geregelt und die
Arbeitspflicht entfällt an den gewünschten Tagen. Der/die
Vorgesetzte kann der gewünschten Arbeitsbefreiung widersprechen.
Diese Widerspruchsmöglichkeit besteht nur ein einziges Mal. Der/die
Beschäftigte kann danach frei entscheiden, an welchen Tagen er/sie
das entsprechende Zeitbudget für Freizeit einsetzen will. Die
Ankündigung muss drei Werktage vor der gewünschten Befreiung
gegenüber dem Vorgesetzten erfolgen. |
Die Aussicht, dass die Ablehnung eines Freizeitwunsches zu einer Festlegung
für die Beschäftigten führt, die vielleicht in der Vorstellung
der Vorgesetzten noch viel gravierendere Folgen haben könnte, soll
auf deren Seite zu einem vorsichtigen Umgang mit dem Recht, Freizeitwünsche
abzulehnen, führen. Hierdurch wird ein tatsächlicher Einigungsdruck
hervorgerufen, da sich die Lage einer Freistellung nicht mehr nach immer
wieder neu zu bewertenden betrieblichen Gegebenheiten, sondern nach ausgeübten
Rechten zu richten hat.
Die Reaktion der Arbeitgeber auf solche Vorschläge in Verhandlungen
ist in der Regel mit derjenigen eines Adeligen zu Zeiten der Französischen
Revolution zu vergleichen, dem soeben der Gang auf die Guillotine angekündigt
worden ist. Die Sorge ist beträchtlich, die Beschäftigten wollten
das Arbeitszeitkonto nur nutzen, um endlich Schluss zu machen mit den
Bedrängern. Diese Perspektive mag sich tatsächlich für
Personalleitungen ergeben, die ihre einzige verbliebene Aufgabe darin
sehen, den Marktdruck ungebremst an die Belegschaft weiter zu geben, ein
durchaus so formuliertes Managementkonzept. Dass hier die Befürchtung
entsteht, man werde in dieser Funktion durch engagierte Zeitmodelle als
überflüssig erkannt und Job oder wichtigere Dinge verlieren,
ist nahe liegend.
Im Beharren auf eine Fremdbestimmung und doch zumindest einem Letzentscheidungsrecht
von Vorgesetzten über die Freizeitentnahme zeigt sich, dass Misstrauen
die vorherrschende Kultur im Betrieb ist. Dann ist aber auch kein Platz
dafür, dem Arbeitgeber eine finanzielle Entlastung in Form eines
Arbeitszeitkontos zu verschaffen. Er kann ja seiner Aufgabe nachkommen,
die Arbeitszeiten planen und dann entsprechend nach Zustimmung durch den
Betriebsrat anordnen. Allerdings entgeht ihm dann der weitere Vorteil
solcher flexibler und durch die Beschäftigten weitgehend selber gesteuerter
Zeitkonten, auf den er sehr wohl spekuliert:
Die wissen nämlich häufig sehr viel besser um die Notwendigkeiten
der betrieblichen Abläufe, stehen damit aber manchmal im Widerspruch
zum Sicherheitsbedürfnis ihrer Vorgesetzten. Die Erfahrung zeigt
daher, dass eine größere individuelle Freiheit bei der Gestaltung
der Arbeitszeit eher zu deren effektiverer Nutzung als zum gefürchteten
Chaos führt. Auch wenn nicht sofort alle Beteiligten die sich aus
der Auslastung, Kundenbedürfnissen usw. ergebenden Notwendigkeiten
verstehen, müssen diese nicht durch ein Anweisungssystem gesichert
werden. An die Stelle der Anweisung durch in vielen Fällen auch nicht
klügere Vorgesetzte sollte die Kommunikation in der Gruppe treten,
das Aushandeln von Präsenzzeiten unter Kollegen usw. Rahmenbedingungen
hierfür sind in einer Betriebsvereinbarung in Form von Tauschregeln,
institutionalisierten Teambesprechungen und Konfliktlösungsmechanismen
zu schaffen. Letzteres können innerbetriebliche Arbeitszeitberatungen,
Clearingstellen o. ä. sein.
Letztlich werden durch diese Konstruktion Arbeitgeber wieder zurück
in ihre eigentliche Aufgabenstellung gedrängt: Das Ziel ist es, ein
höheres Maß an Planungsanstrengungen und organisatorischer
Maßnahmen zu erzwingen, um auf betrieblicher Ebene Nachfrageschwankungen
zu glätten. Die Organisation "Unternehmen" soll auch genutzt
werden, um diesen Marktdruck abzufedern. Der Antrieb hierzu geht verloren,
wenn ohne finanzielles Risiko Arbeitskraft jederzeit abrufbar ist. Es
kostet dann eben nicht mehr, Beschäftigte bei mangelnder Auslastung
kurzfristig nach Hause zu schicken, sondern bringt im Gegenteil ein zeitliches
Polster für den Arbeitgeber, der diese Stunden kurzfristig an anderen
Tagen wieder abrufen können. Wegen der Wohltat der vorherigen oder
erhofften späteren Freistellung sind auch die Zuschläge gespart
worden. Ob diese Freizeit für die Betroffenen nutzbar war, bleibt
dann völlig offen.
Ein solcher Auswuchs wird nur verhindert, wenn den Beschäftigten
klare und einfach zu handhabende Rechte eingeräumt werden, wie sie
mit ihrem Zeitguthaben und mit Zeitschulden umgehen können. Mittelbar
kann durch diese Festschreibung der Verfügungsgewalt der Beschäftigten
über ihr Zeitguthaben auch Druck in Richtung Planung ausgeübt
werden. Wenn Arbeitszeit doch nicht so frei verfügbar ist, muss wieder
vermehrt über Puffer wie etwa Lagerhaltung, Modulfertigung usw. nachgedacht
werden. Im Dienstleistungsbereich können solche Puffer Qualifizierungszeiten,
Erledigung konzeptioneller Arbeiten usw. sein.
Mit den Möglichkeiten der Beschäftigten, den Verlauf des Kontos
zu steuern, ist allerdings noch nicht gewährleistet, dass tatsächlich
ein Kontoausgleich stattfindet, also die durchschnittliche Arbeitszeit
irgendwann das arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte "Normalmaß"
erreicht. Hierzu bedarf es weiterer Mechanismen, bei der die Rolle des
Betriebsrats neues Gewicht bekommt. Hat er sich aus der Mitbestimmung
im Einzelfall zurück gezogen, kommt er so er bei der Steuerung des
Zeitmodells wieder ins Spiel.
Der erste Schritt zur Sicherung des Zeitausgleichs ist die Festlegung,
welche Laufzeit das Konto überhaupt haben soll. Auf die Brisanz des
Themas "Lebensarbeitszeitkonto" muss hier nicht weiter eingegangen
werden. Aber auch Kontenmodelle, die das Ansparen etwa auf einen halbjährigen
Urlaub ermöglichen sollen, finden in der Praxis wenig Anklang. Dies
mag vor allem mit der Befürchtung vieler Beschäftigter zusammen
hängen, während ihrer Abwesenheit könnten sich an ihrem
Arbeitsplatz Dinge ereignen, die ihnen die Rückkehr verleiden, so
etwa die Profilierung eines qualifizierten Vertreters.
In der Regel sind aber solche Laufzeiten in tariflich gebundenen Arbeitsverhältnissen
kaum machbar. Hier sehen die Ausgleichszeiträume für das Erreichen
der Regelarbeitszeit einen kürzeren Rahmen vor. Dieser schwankt zumeist
zwischen einem halben Jahr und maximal 18 Monaten. Die Realisierung des
Zeitausgleichs in dieser Spanne ist keine bloße Empfehlung, sondern
eine verbindliche Vorgabe. Daher ist es auch nicht zulässig, am Ende
der Kontolaufzeit etwa eine Übertragung von Zeitguthaben auf den
folgenden Ausgleichszeitraum in der Betriebsvereinbarung vorzusehen. Hier
verbleibt in der Regel nur die Auszahlung als Mehrarbeit.
Ob ein Kontoausgleich stattfindet, entzieht sich durch die besondere Konstruktion
der meisten Vereinbarungen der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dieser
hat in der Regel durch seine Unterschrift unter die entsprechende Betriebsvereinbarung
sein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Arbeitszeit umfassend
ausgeübt. Er kann also später im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung
fast gar nicht mehr darauf Einfluss nehmen, ob etwa bei bestimmten Guthabenständen
das Konto zurückgefahren wird, wenn dieses Problem nicht bei der
Konstruktion der Vereinbarung mit berücksichtigt wurde.
Hierzu bietet es sich an, Grenzen zu definieren, jenseits derer Maßnahmen
zum Zeitausgleich ergriffen werden müssen. Als ein Mittel hierfür
hat sich das so genannte "Ampelmodell" etabliert. Hier werden
unterschiedlichen Kontoständen die Farbsignale der Verkehrsampel
zugeordnet:
Eine grüne erlaubte, eine rote verbotene und eine gelbe, vor der
jeder steht wie an der Kreuzung und - noch mal kräftig Gas gibt.
Ampeln funktionieren in der Regel, wenn das Konto auch ohne dieses Mittel
nicht überlaufen würde. Das hängt damit zusammen, dass
die meisten dieser Vereinbarungen den Abbau von Zeitguthaben allenfalls
in der roten Phase verbindlich vorsehen - die gelbe ist das, was sie den
meisten auch im Straßenverkehr bedeutet: Eine Verhaltensregel ohne
klare Aussage. Zwar wird der Abbau von Guthaben empfohlen, aber zumeist
doch nicht wirklich ernsthaft gewollt. Andernfalls wäre schließlich
die rote Phase überflüssig, in die niemand hinein geraten kann,
wenn das Gebot, bei Gelb abzubauen eingehalten würde. Das richtige
Verbot fängt also erst jenseits der "Rot-Grenze" an. Davor
besteht allenfalls ein "Halbverbot", dessen Missachtung katholisch
gesprochen eine lässliche Sünde ist - obwohl sie zur Arbeitszeitvöllerei
führt.
Gängige Regelungen in Ampelkonten beschreiben diese Gelbphase etwa
so:
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Gelb - Stufe 2:
Bei Eintritt in die gelbe Stufe ist der Vorgesetzte zu informieren.
Das Ziel ist die Rückkehr in die grüne Stufe. (Dresdener
Bank, mitgeteilt auf den Internetseiten von "Das flexible Unternehmen") |
oder
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Gelbe Phase:
Der Mitarbeiter vereinbart gemeinsam mit der Gruppe und dem Vorgesetzten
Maßnahmen, um sein Zeitkonto auszugleichen. (Aus einem Ratgeber
zur Arbeitszeitgestaltung) |
Wie gesagt, das ist gut gemeint, wird aber durch die rote Phase in Frage
gestellt. Das zweite Beispiel ist dabei noch eine Spur unehrlicher: Hier
wird nicht nur die Rückkehr in den grünen Bereich, sondern sogar
direkt der Kontoausgleich verlangt. Warum sollen sich Vorgesetzte und
Beschäftigte aber ernsthaft um einen Abbau bemühen, wenn man
sich noch nicht im verbotenen - also erlaubten? - Bereich aufhält.
Die Gelbphase verkommt so zu einer Verhaltensempfehlung, einer Brücke
zwischen "Stopp" und "Go" die unter der Masse der
anstehenden Arbeit schnell zusammen stürzt. Außerdem ist sie
ein Fremdkörper im Konstrukt der Zeitsouveränität: Die
eröffnet den Beschäftigten schließlich ein Feld, auf dem
sie frei agieren können sollen. Was braucht es da einen erhobenen
Zeigefinger, der vor den Folgen solchen Tuns warnt?
Auf derartige Farbspiele - auch wenn sie mittlerweile etabliert sind -
kann also getrost verzichtet werden. Von Bedeutung für die Einhaltung
des Ausgleichszeitraumes ist dagegen die Maßnahme, die einsetzen
soll, wenn bestimmte Grenzen überschritten sind. Diese Grenzen werden
in der Regel als Korridor bezeichnet. Sie bezeichnen das zulässige
Maß der Schwankungen.
So könnte etwa eine Betriebsvereinbarung in der Metallindustrie vorsehen,
dass die zulässige Schwankungsbreite das doppelte der wöchentlichen
Regelarbeitszeit, also 70 Stunden beträgt. Das bedeutet, dass Beschäftigte
bis zu 70 Stunden Zeitguthaben aufbauen können. Wie ein Überschreiten
dieser Grenze verhindert wird, ist damit allerdings noch nicht festgelegt.
Dennoch muss ein solcher Korridor definiert werden. Wichtig ist auch,
ihn zum Ende der Kontolaufzeit zu verengen. Beträgt der Ausgleichszeitraum
zwölf Monate und sind einen Monat vor dessen Ende noch immer 70 Stunden
Zeitguthaben vorhanden, werden diese in den wenigsten Fällen noch
abzufeiern sein.
Verhindert wird ein Überschreiten der Korridorgrenzen durch in der
Betriebsvereinbarung festzusetzende Maßnahmen. Bestehen diese jedoch
lediglich in erneuten Verhandlungen über das weitere Vorgehen, wird
sich bei hoher Auslastung die Grenze als schöner Schein erweisen.
Verhandlungen gehen dann in der Regel nur noch um das Thema, um wie viele
Stunden sie angehoben werden darf.
Daher ist es vorzuziehen, wenn die Betriebsvereinbarung bei Berühren
oder Überschreiten der Korridorgrenzen automatisch einsetzende Freistellungsregelungen
vorsieht. Diese können auch so gestaltet sein, dass für den
Arbeitgeber bzw. die betrieblichen Vorgesetzten noch Zeit zur Disposition
bzw. zur Vermeidung dieser Konsequenz verbleiben. So muss z.B. die automatische
Freistellung bei Überschreiten etwa der oben beschriebenen 70-Stunden-Grenze
nicht sofort, sondern kann auch zwei Wochen später einsetzen. Zusätzlich
wird dann Beschäftigten und Vorgesetzten die Möglichkeit eingeräumt,
den tatsächlichen Zeitpunkt der Freistellung zu verschieben. Der
muss dann allerdings verbindlich festgelegt werden und innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes liegen. Andernfalls wird der Kontoausgleich
doch wieder in eine unbestimmte Zukunft verschoben. Zu definieren ist
dann noch, bis zu welchem Kontostand - z.B. die Hälfte des jeweils
gültigen Korridors - die Freistellung andauern muss.
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Formulierungsbeispiel
Zeitguthaben und Zeitschulden der Beschäftigten dürfen während
der ersten acht Monate des Ausgleichszeitraums 70 Stunden nicht überschreiten.
Während der darauf folgenden vier Monate reduziert sich dieses
Zahl um jeweils 15 Stunden pro Monat. Überschreiten Beschäftigte
diese Grenzen, sind sofort Ausgleichstage zwischen Arbeitnehmer und
Vorgesetztem zu vereinbaren. Diese müssen binnen zwei Wochen
ab Erreichen der Grenze genommen werden. Bis zu diesem Tag darf kein
weiteres Guthaben angesammelt werden. Ist zwei Wochen nach Überschreiten
der Grenze keine Freistellung und damit keine Rückkehr in den
erlaubten Bereich erfolgt, so erfolgt eine automatische Freistellung
ab dem ersten Werktag nach dem auf dieses Datum folgenden Wochenende.
Die Freistellung endet erst, wenn das Zeitguthaben mindestens 20 %
unter dem zulässigen Höchstmaß liegt. Die Freistellung
erfolgt immer in vollen Tagen. |
Lässt die Auslastung des Betriebes tatsächlich keine Rückkehr
in den erlaubten Bereich mehr zu, dann gibt es - neben der Einstellung
von zusätzlichem Personal - nur eine sinnvolle und tarifkonforme
Lösung, nämlich die Behandlung weiterer zusätzlicher Arbeitszeiten
als zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Auch dieser Schwenk sollte dann aber
in der Betriebsvereinbarung bereits vorgesehen sein. Dies ändert
jedoch nichts an der Belastung der Beschäftigten und führt vor
allem nicht zu dem Ziel, mit dem Konto bei schwankender Auslastung die
Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit zumindest im Durchschnitt zu ermöglichen.
Es zeigt sich, dass die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten zum Abbau von
Mehrarbeit eine erheblich anspruchsvollere Aufgabe ist, als das bloße
Feilschen um Korridorbreiten und Laufzeit. Hierzu verkommen die Verhandlungen
aber immer dann, wenn weder die betrieblichen Ursachen der Mehrarbeit
erkannt und zum Ausgangspunkt der Verhandlungen gemacht werden noch das
tatsächliche Anliegen des Betriebsrates, das sich hinter dem Schlagwort
vom "Abbau der Mehrarbeit" verbirgt, als Zielstellung in die
Verhandlungen eingebracht wurde. Ohne dies werden die gearbeiteten Stunden
durch das Arbeitszeitkonto nicht weniger, sondern nur anders ausgewiesen
und die ArbeitnehmerInnen erfahren das Konto lediglich als finanzielle
Verschlechterung. Ein Entlastungs- und Beschäftigungseffekt kann
nur eintreten, wenn der Freizeitausgleich für Guthaben wirklich und
zeitnah erfolgt. Hierauf und auf die Einräumung von Zeitsouveränität
als Zutaten bei der Rezeptur für das Arbeitszeitkonto sollten Betriebsräte
ihren Schwerpunkt legen, nicht auf dessen - meist aussichtslose - Verhinderung.
Ingo Hamm
Fachanwalt für Arbeitsrecht
chronos Arbeitszeitagentur
Bochum/Erfurt
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