CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Die Geister die ich rief, die werd' ich nicht mehr los

Warum viele Arbeitszeitvereinbarungen für Betriebsräte ungenießbar werden.

Eine wunderbar schillernde Welt breitet sich vor Betriebsräten aus, die sich an das Thema "Gestaltung der Arbeitszeit" heran wagen. Begriffe wie "Sabbatical", "Lebensarbeitszeit", "Wahlarbeitszeit" oder "Mobilzeit" richten sich in voller Größe auf und flößen Respekt ein. Respekt vor dem Unbekannten, vor der Unüberschaubarkeit der Folgen des eigenen Tuns. Drängt dann noch der Arbeitgeber auf eine schnelle Veränderung der Arbeitszeiten bleibt oft nur noch die Flucht in die Verweigerung: Mehr als Nachteile für die Belegschaft können bei der Geschichte doch wohl nicht herum kommen.

Die verbreitete Haltung von Betriebsräten, Neuerungen bei der Arbeitszeit zunächst einmal misstrauisch zu begegnen, ist allemal verständlich und auch nicht immer unbegründet. Tatsächlich haben viele Arbeitszeitvereinbarungen der vergangenen Jahre den Beschäftigten nicht viel mehr als finanzielle Nachteile gebracht - ohne etwas an der bestehenden hohen Belastung zu verändern. Ursache dessen könnte sein, dass viele Betriebsräte überschätzt haben, was die am Markt gehandelten Zeitmodelle aus sich heraus für sie zu leisten im Stande sind. Und mehr noch: Wer nicht sehr genau aufpasst, beseitigt mit der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung ohne es zu merken wichtige Einflussmöglichkeiten, die ihm das starke Mitbestimmungerecht bei der Gestaltung der Arbeitszeit eigentlich gibt.

Diese bittere Erfahrung musste 2001 ein Betriebsrat in einem der Deutschen Bahn AG (DB AG) angehörenden Unternehmen machen. Er wollte dem Arbeitgeber gerichtlich untersagen lassen, Beschäftigte ohne seine Zustimmung zur Mehrarbeit heran zu ziehen. Das BAG wie auch das LAG haben ihm dies verweigert - weil er selber mit seiner Unterzeichnung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung diese Möglichkeit beseitigt hatte. Was war passiert?

Im DB AG-Konzern existiert ein Tarifvertrag über eine Jahresarbeitszeit. Darin wird der Umfang der von den Beschäftigten zu leistenden Arbeit nicht mehr auf den Zeitraum einer Woche berechnet, sondern auf den eines ganzen Jahres. Für Tarifkräfte beträgt diese Stundenzahl 1984, was einer 38-Woche entspricht. Im Unterschied zu herkömmlichen Systemen sind diese 38 Stunden jedoch nur noch eine rechnerische Größe ohne Auswirkung auf die Vergütung. Wer in einer Woche mehr arbeitet, bekommt deshalb keine Zuschläge, wer weniger Stunden im Betrieb ist, steht deshalb nicht in der Pflicht nachzuarbeiten. Alle Stunden werden einfach so lange aufsummiert, bis das Jahressoll erreicht ist.

In unterschiedlichem Umfang ist es inzwischen üblich, dass Betriebsräte durch die Vereinbarung von Kontenmodellen der Zuschlagsfreiheit von Abweichungen von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ihren Segen erteilen. Deshalb scheint das Vorgehen bei der Bahn-Tochter eigentlich keine Besonderheit in sich zu bergen. Schließlich hatten auch dort Betriebsrat und Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage, Wochen und Monate in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt, die den Beschäftigten Spielräume bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit lässt.

Als dann jedoch der Winter nahte und die Arbeit nicht weniger wurde, reichte das Jahresarbeitszeitbudget einiger Beschäftigter nicht mehr aus. Die Grenzen wurden überschritten. Grenzen, für die sich Betriebsräte schon deshalb interessieren, weil hier in der Regel gleichzeitig eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit statt findet, die der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG unterliegt. In der alten Welt der 38-Stunden-Woche lag diese Grenze bei 38 Stunden, folglich muss sie jetzt bei 1984 Stunden liegen, dachte der Betriebsrat und leitete das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht ein. Schließlich war er bei der Überschreitung der Grenze nicht einmal gefragt worden.
Eigentlich eine klare Sache, wenn man bedenkt, mit welcher Hingabe sich Betriebsratsseminare mit dem Thema "Mitbestimmung bei Überstunden" befassen. Und dann das: Die Beschäftigten arbeiten zwar mehr, als sie eigentlich müssten, bekommen vielleicht sogar Zuschläge und trotzdem verweigert das BAG dem Betriebsrat die Mitbestimmung. (BAG vom 11.12.01 - 1 ABR 3/01) Ist die Welt aus den Fugen geraten?

Ein wenig schon, aber Hand haben nicht die Gerichte angelegt, sondern die Betriebsräte selber; die Betriebsräte und keineswegs nur dieser eine, denn hier weist das Urteil weit über den konkreten Fall hinaus. In praktisch allen Betrieben existieren Betriebsvereinbarungen, mit denen Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt, zu Zeitguthaben angesammelt oder auch völlig autonom von den Beschäftigten festgelegt werden kann. Alles zu dem hehren Zweck, Beschäftigten mehr Einfluss auf ihre eigene Zeit zu verschaffen und gleichzeitig die betriebliche Auslastung besser in der Arbeitszeit abzubilden. Zumindest werden beide Ziele den entsprechenden Betriebsvereinbarungen in lyrischen Präambeln vorangestellt. Umgesetzt wird dagegen in der Regel noch ein Drittes. Und natürlich noch das dritte, über das sich der Betriebsrat aber meist vorher zu wenig Gedanken gemacht hat: Die Mitbestimmung bei der Verlängerung der Arbeitszeit löst sich in Luft auf.

So ist es auch diesem Bahn-Betriebsrat widerfahren: Er hatte eine Vereinbarung unterschrieben, die zwar einerseits Arbeitsbeginn und -ende für jeden Tag konkret festlegt, andererseits aber den Beschäftigten gleichzeitig darin zugestanden, diese sich daraus ergebende Dauer der Arbeitszeit täglich um bis zu eine Stunde zu verlängern oder zu verkürzen. Weder Vorgesetzter noch Betriebsrat sollten dabei noch etwas zu sagen haben. Eine Regelung also, die sowohl der betrieblichen als auch der individuellen Flexibilität dient. damit gibt es dann aber auch kaum noch Ansatzpunkte für eine Grenze hinsichtlich der Gesamtarbeitszeit, jenseits derer die Mitbestimmung wieder einsetzen könnte. Mit dieser Regelung hat der Betriebsrat nämlich eine zusätzliche Arbeitszeit im Umfang von 19 bis 22 Stunden pro Monat (je nach Anzahl der Arbeitstage) bereits abgenickt. Damit wird zwar nicht die Regelarbeitszeit verlängert, die bleibt bei besagten 1984 Stunden im Jahr, wohl aber eine täglich Arbeitszeitverlängerung genehmigt. Wenn Arbeitgeber und Beschäftigte diese Möglichkeit nutzen, haben sie innerhalb von 11 Monaten abzüglich Urlaubstagen schnell ein Zeitguthaben von über 200 Stunden zusammen. Die Jahresarbeitszeit ist erbracht, ohne dass Mitbestimmungsrechte verletzt wurden.

Aus diesem Umstand aber zu schließen, dass dann ja die Mitbestimmung wieder einsetzen müsste, weil alle nachfolgenden Stunden zuschlagspflichtige Mehrarbeit sein können, widerspricht der Betriebsvereinbarung: Die hat schließlich weiterhin ihre Regelung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und sogar die Option, diese um bis zu eine Stunde zu verlängern. Nirgendwo dagegen steht, dass weitere Arbeitsleistung nach Erreichen der Jahresarbeitszeit nur noch mit Zustimmung des Betriebsrats möglich sein soll.

Deshalb musste der Betriebsrat sich letztlich vom Gericht sagen lassen, dass er der von ihm jetzt beklagten Verlängerung der Arbeitszeit schon längst zugestimmt hatte - auch wenn ihm das überhaupt nicht bewusst war. Vergleichbares war zwei Jahre vorher einem Betriebsrat bei der Deutschen Post AG passiert: Auch der hatte immer wieder Dienstplänen zugestimmt, ohne zu merken, dass er damit mitbestimmungsfreie Arbeitszeitverlängerungen Tür und Tor öffnete. (BAG vom 23.03.1999 - 1 ABR 33/98)

Auch wenn dies im Fall des Post-Betriebsrats so nicht unbedingt absehbar war, lässt sich doch feststellen, dass viele Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit von Vornherein darauf zugeschnitten sind, die Möglichkeiten der Mitbestimmung einzuschränken - auch wenn es nicht um Jahresarbeitszeitvereinbarungen oder Dienstpläne geht. Schon die Vereinbarung eines täglichen Korridors, innerhalb dessen die individuelle Arbeitszeit in nicht vorher festgelegter Länge zu erbringen ist, beseitigt die Mitbestimmung bei der Überschreitung der individuellen Arbeitszeit. Zum besseren Verständnis ein Beispiel hierfür:

In einer Betriebsvereinbarung ist ein täglicher Arbeitszeitrahmen von 7 bis 18 Uhr festgelegt. Nach Absprache mit ihren Teams bzw. Vorgesetzten können die Beschäftigten innerhalb dieses Korridors ihre Arbeitszeit beliebig festlegen. Bei Einhaltung einer einstündigen Ruhepause ist damit eine maximale Dauer der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden zulässig. Das ist zulässig im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Der muss den Betriebsrat damit bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit überhaupt nicht mehr fragen, so lange diese sich im Rahmen des gesetzlich Erlaubten und des Korridors hält.
Beschäftigte, deren individuelle Arbeitszeit 38 Stunden pro Woche beträgt, können damit dieser vertraglichen Verpflichtung innerhalb von vier Tagen nachkommen: Montag acht Stunden arbeiten und von Dienstag bis Donnerstag jeweils zehn Stunden. Die Vereinbarung lässt das zu, der Betriebsrat bleibt außen vor. Damit ist dann aber die individuelle Arbeitspflicht erfüllt und weitere Arbeit in dieser Woche geht nur bei Überschreitung der Regelarbeitszeit - im Verständnis vieler Betriebsräte ein Auslöser für Mitbestimmungsrechte. Hier aber nicht mehr: Auch am Freitag gilt noch die Vereinbarung, dass bis zu zehn Stunden ohne Zustimmung des Betriebsrats gearbeitet werden darf. Von einer weiteren Grenze, der individuellen Regelarbeitszeit, jenseits derer eine Beteiligungspflicht besteht, steht in der Vereinbarung nichts.


Ob es überhaupt sinnvoll ist, solche Barrieren in die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit einzubauen, soll uns hier nicht beschäftigten. Wichtig ist erst einmal die Erkenntnis: Ohne solche ist die Mitbestimmung praktisch weg, damit auch die Möglichkeit des Betriebsrats, Verstöße hiergegen gerichtlich unterbinden zu lassen. Der Aufbau von Zeitguthaben also zusätzlicher Arbeitszeit und damit Belastung ist dann zwar nicht schrankenlos möglich, die Mitbestimmung aber ist keine solche Schranke mehr.

Zur Berücksichtigung dieser Grenzen in der Betriebsvereinbarung kommt der Betriebsrat erst, wenn er sich dem Thema "Arbeitszeitgestaltung" anders als mit Schlagworten genähert hat. Gleich ob er sich für ein Arbeitszeitkonto, für eine ungleichmäßige Verteilung der Regelarbeitszeit, für eine Vertrauensarbeitszeit oder was auch immer als Modell seiner Wahl entscheidet: Er wird immer auf das selbe Problem stoßen. Die Ursache hierfür ist die völlige inhaltliche Leere dieser Begriffe. Sie sagen nichts über die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeit aus.

An dieses Thema kommt der Betriebsrat heran, wenn er sich vor einer "Modellwahl" mit der Frage beschäftigt, was ein neues Arbeitszeitsystem denn überhaupt leisten soll. Für den Arbeitgeber ist das in der Regel einfach zu beantworten. Es soll

  • Schwankungen abfangen,
  • Arbeit billiger machen durch Einsparen von Zuschlägen,
  • Leerzeiten vermeiden,
  • Betriebszeiten besser nutzen,
  • Abläufe vereinfachen, insbesondere aufwändige Mitbestimmungsprozesse beseitigen.

Für die Betriebsratsseite ist die Benennung von Zielen nicht ganz so einfach. Finanziell lässt sich in der Regel nicht viel retten, allenfalls Schadensbegrenzung betreiben. Daneben bleibt noch der Schutz vor Überlastung und die Erhöhung der zeitlichen Souveränität der Beschäftigten als Anliegen. Über all diese Teilaspekte einer flexiblen Arbeitszeit - also auch die Wünsche des Arbeitgebers - muss vor Beginn der Verhandlungen im Betriebsrat eine offene Diskussion statt finden. Dabei ist zu klären, welche Elemente das Gremium in jedem Fall verwirklicht sehen will - etwa den Zeitausgleich für Guthaben verbindlich zu regeln - und welche Zugeständnisse möglich sind.
HHier steht dann auch die Mitbestimmung auf dem Prüfstand: Wann will, wann muss der Betriebsrat in Zukunft noch gefragt werden. Sicherlich hat es keinen Sinn, den Beschäftigten Zeitsouveränität gegenüber dem Arbeitgeber einzuräumen und dann über die Ausübung von Mitbestimmungsrechten wieder einzuschränken. Wer einen täglichen Zeitrahmen wie den oben beschriebenen als Spielraum für die Beschäftigten eröffnet, muss sich damit abfinden, dass in diesen Zeiten tatsächlich keine Einflussnahme mehr möglich ist. Besteht die Sorge, dass tatsächlich die Vorgesetzten dann das Regiment bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit übernehmen, heißt die Antwort hierauf nicht "Mitbestimmung", sondern "Verzicht auf einen solchen Rahmen". Besser allerdings wäre es, statt dann zu herkömmlichen Zeitsystemen zurückzukehren, die Chance zu nutzen und die Freiräume für die KollegInnen zu erweitern.

Wer das schafft, muss sich noch Gedanken über die Grenzen machen, jenseits derer der Betriebsrat doch wieder ins Spiel kommt. Hier rückt dann eine zweite Dimension ins Blickfeld, deren Gestaltung etwa dem Bahn-Betriebsrat weiter geholfen hätte. In der Regel haben Betriebsräte bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Lage der Arbeitszeit am Arbeitstag und deren Verteilung über die Tage, Wochen, Monate und Jahre im Visier. Das ist etwa der Zeitrahmen im obigen Beispiel von 7:00 bis 18:00 Uhr täglich. Er bildet die Grenze zwischen der betriebsüblichen Arbeitszeit und deren Verlängerung, die wiederum gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung unterliegt. Bei jeder Überschreitung ist der Betriebsrat also wieder zu beteiligten.

Dass dies jedoch in einem Modell wie dem der Bahn wenig nützt, wenn es um die Belastung insgesamt geht, hat das Verfahren vor dem BAG eindrucksvoll belegt. Hier hilft nur die Einbeziehung einer zweiten Dimension, also die Summe der insgesamt angesammelten Stunden. Auch diese muss wiederum eine Grenze darstellen. Die wirkt allerdings nur dann, wenn bei Erreichen dieser Grenze die weitere Arbeitsleistung insgesamt mindestens unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats steht und nicht nur der weitere Aufbau von Guthaben. Andernfalls schleppen die Betroffenen über Jahre ein großes Paket zusätzlicher Stunden mit sich herum ohne die Perspektive, dieses jemals durch Freizeit ausgleichen zu können.

Ob das passiert oder nicht ist keine Frage, die sich anhand eines der gängigen Modelle zur Arbeitszeitflexibilisierung beantworten lässt. Das Selbe gilt für fast alle anderen Anliegen, die oben benannt worden sind oder die im konkreten Fall eine Rolle spielen. Immer kommt es darauf an, diese vor Abschluss einer Vereinbarung zu identifizieren und die betrieblichen Bedingungen daraufhin zu untersuchen, wie sie verwirklicht werden können. Dabei hilft auch kein noch so intensiv auf Seminaren oder in Veröffentlichungen als Optimum angepriesenes Modell aus anderen Betrieben. Was dort passen mag kann im eigenen vollständig scheitern. Deshalb: Jede Veränderung der Arbeitszeit hin zu mehr Flexibilität braucht Kompetenz vor Ort und die Ruhe, sich über die damit zu verwirklichenden Anliegen zu verständigen. Das ist mehr als ein Feilschen darum, ob ein täglicher Zeitrahmen um 7:00 oder um 7:30 Uhr beginnen soll. Ein Betriebsrat, der diese qualitativen Fragen für sich gelöst hat, wird in Verhandlungen auch seine Ziele besser verfolgen und umsetzen können.

Ingo Hamm
Fachanwalt für Arbeitsrecht
chronos-Arbeitszeitberatung
Bochum/Erfurt
hamm@chronosagentur.de

 
 
 
 
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