CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Minusstunden im Arbeitszeitkonto

Eine offene Rechnung – das hat niemand gerne. Schulden beim Arbeitgeber sind erst recht Anlass für Unbehagen. Solche Schulden entstehen, wenn ein Arbeitszeitkonto auch Minusstunden zulässt.
Weil sie diese Haltung gut kennen, legen Betriebsräte in Verhandlungen häufig großen Wert darauf, die Zahl der Minusstunden zu begrenzen und Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, das Konto immer im Plus-Bereich zu halten.

Was die Wirkung von Minusstunden angeht, liegen sie damit auf der Linie des Gesetzes. Denn eigentlich sind vom Arbeitgeber verursachte Zeitschulden nichts anderes als ein Annahmeverzug. Er kann die angebotene Arbeitskraft nicht einsetzen. Dafür hat das BGB in § 615 eine Regelung:


„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“


In dieser etwas blumigen Gesetzessprache ist der Arbeitgeber der „Dienstberechtigte“ und der Arbeitnehmer der Verpflichtete. Wichtig ist, dass im Gesetz die Verpflichtung zur Nachleistung ausgeschlossen ist. Nichts anderes aber passiert in einem Arbeitszeitkonto, das den Zeitausgleich vorschreibt.

Sind solche Konten deshalb unzulässig? Nein, die meisten Tarifverträge und Arbeitsverträge lassen eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu und weichen damit in zulässiger Weise von § 615 BGB ab. Dennoch sollte dessen Grundidee auch beim Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden.
Ohne besondere Regelung verpflichtet das nämlich nicht nur zur Nacharbeit, sondern im Extremfall auch zur Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und genau das beunruhigt die meisten Beschäftigten. Die Bereitschaft, auch mal eine schwache Auslastung mit Minusstunden zu überbrücken und später nachzuarbeiten, ist dagegen durchaus vorhanden. Schließlich heißt die Alternative hierzu Personalabbau.

In der Kontovereinbarung sollten daher Nachforderungen ausgeschlossen werden, die auf von den ArbeitnehmerInnen nicht zu beeinflussenden Minusstunden beruhen. Damit zerstreuen sich manche berechtigten Sorgen.


   

Quintessenz:

Wichtiger als der Umfang der Schulden ist, ob sie auch dann zu Zahlungsansprüchen führen, wenn der Arbeitgeber für sie verantwortlich ist. In einer Flaute ist es allemal besser, zeitlich begrenzt Zeitschulden zu machen als beim Arbeitsamt zu landen.


Literaturtipp:
Ingo Hamm: Arbeitszeitkonten, Bund Verlag 2003
ISBN 3-7663-3420-4
19,80 €

 
 
 
 
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