| CHRONOS Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung | |||
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Wissenswertes » Merkblätter Minusstunden im Arbeitszeitkonto Eine offene Rechnung das hat niemand gerne. Schulden beim Arbeitgeber
sind erst recht Anlass für Unbehagen. Solche Schulden entstehen,
wenn ein Arbeitszeitkonto auch Minusstunden zulässt. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. In dieser etwas blumigen Gesetzessprache ist der Arbeitgeber der Dienstberechtigte und der Arbeitnehmer der Verpflichtete. Wichtig ist, dass im Gesetz die Verpflichtung zur Nachleistung ausgeschlossen ist. Nichts anderes aber passiert in einem Arbeitszeitkonto, das den Zeitausgleich vorschreibt. Sind solche Konten deshalb unzulässig? Nein, die meisten Tarifverträge und Arbeitsverträge lassen eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu und weichen damit in zulässiger Weise von § 615 BGB ab. Dennoch sollte dessen Grundidee auch beim Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden. Ohne besondere Regelung verpflichtet das nämlich nicht nur zur Nacharbeit, sondern im Extremfall auch zur Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und genau das beunruhigt die meisten Beschäftigten. Die Bereitschaft, auch mal eine schwache Auslastung mit Minusstunden zu überbrücken und später nachzuarbeiten, ist dagegen durchaus vorhanden. Schließlich heißt die Alternative hierzu Personalabbau. In der Kontovereinbarung sollten daher Nachforderungen ausgeschlossen werden, die auf von den ArbeitnehmerInnen nicht zu beeinflussenden Minusstunden beruhen. Damit zerstreuen sich manche berechtigten Sorgen.
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